(1) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und die anwesenden Mitglieder mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten.
(2) Die Zahl der jedem Mitglied zukommenden Stimmen richtet sich nach der Menge des Wassers, das in dem der Berechnung vorangegangenen Jahr in der Verbandsgemeinde aus der Wasserleitung bezogen wurde. Die Gemeinde mit dem geringsten Wasserverbrauch hat eine Stimme. Jeder der übrigen Gemeinden kommen so viele Stimmen zu, als deren Wasserverbrauch ein Vielfaches dessen der Gemeinde mit dem geringsten Wasserverbrauch beträgt. Bruchteile werden nicht berücksichtigt. Die so ermittelte Anzahl der Stimmen gilt jeweils für einen Zeitraum von 3 Jahren.
(3) Zu einem gültigen Beschlusse ist, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, die absolute Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern vertretenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, soweit diese nicht anderes beschließt.
(5) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder der Vollversammlung diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die absolute Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern vertretenen Stimmen erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Die im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll (§ 14) zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.
(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern vertretenen Stimmen erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Obmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn dieser Übermittlungsart zugestimmt wurde. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung und ist dem Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll (§ 14) zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.
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