(1) § 24 Abs. 2 und 3 und die Anlage 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
§ 21 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2015 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
Der Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden hat seine Wassergebührenordnung so zeitgerecht anzupassen, dass diese spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2015 in Wirksamkeit tritt. Bis zum Inkrafttreten der angepassten Wassergebührenordnung ist die bisherige Rechtslage (Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2015 und die noch nicht angepasste Wassergebührenordnung) weiter anzuwenden. Die Wassergebührenordnung darf bereits nach der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2015 erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2016 in Kraft gesetzt werden.
(2) § 6, § 12 und § 31 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; § 32 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 21/2019 zu entsprechen.
§ 6, § 12 und § 31 Abs. 1 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. Nr. 21/2019 müssen bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 angewendet werden.
(3) § 8 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) § 5 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) § 5 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 7 und § 12 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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