Wer
a) aus der Verbandswasserleitung ohne Bewilligung des Verbandes Wasser entnimmt,
b) den Einbau eines Wasserzählers behindert oder einen eingebauten Wasserzähler beschädigt,
c) die in § 29 vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 215,– zu bestrafen.
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