Rückverweise
(1) In Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, und des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in I. Instanz der Obmann entscheidet und der innergemeindliche Instanzenzug in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ausgeschlossen ist. Sofern die Möglichkeit der Berufung gegen die Entscheidung des Obmanns nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, an den Verbandsvorstand.
(2) Verfahren zur Erlassung anderer Bescheide sind nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu führen.
Keine Verweise gefunden