(1) In Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, und des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, mit der Maßgabe anzuwenden, daß in I. Instanz der Obmann und in II. Instanz die Vollversammlung entscheidet.
(2) Verfahren zur Erlassung anderer Bescheide sind nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu führen.
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