(1) Für die Geschäftsführung und für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, insbesondere § 21 Abs. 2 und die §§ 50, 52, 59, 60, 85, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93 und 95 sinngemäß.
(2) Dabei ist als das dem Bürgermeister vergleichbare Organ der Obmann, als das dem Gemeindevorstand vergleichbare Organ der Vorstand und als das dem Gemeinderat vergleichbare Organ die Vollversammlung des Verbandes anzusehen.
(3) Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise