(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußgebühr und die Sonderanschlußgebühr entsteht mit Erlassung des Bescheides über die Bewilligung des Anschlusses oder in dem Zeitpunkt, in dem der Anschlußzwang feststeht.
(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsgebühr entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige beim Verband.
(3) Der Anspruch auf die Bereitstellungsgebühr und die Wasserbezugsgebühr entsteht mit dem Ablauf des Ablesezeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrundegelegte Wassermenge verbraucht wurde. Wenn der Wasserbezug gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz ohne Wasserzähler erfolgt, dann entsteht der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr mit der Beendigung des Bezuges.
Wenn gemäß § 26 Abs. 2 Teilbeträge zu entrichten sind, dann entsteht der Anspruch auf diese jeweils mit dem Ablauf des in der Wassergebührenordnung festgelegten Teilzahlungszeitraumes.
(4) Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder an Bauwerber erlassenen Bescheide und Erkenntnisse mit Ausnahme jener nach § 33 wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
(5) Gebührenpflichtiger ist grundsätzlich der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft. Soferne ein Grundstück und eine darauf errichtete Baulichkeit im Eigentum verschiedener Personen stehen, ist jeweils der Eigentümer der Baulichkeit Gebührenschuldner. Der Grundstückseigentümer haftet jedoch mit dem Eigentümer der Baulichkeit zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Gebühren.
(6) Im Falle des Wasserbezuges gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz ist der Bezieher verpflichtet, die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
(7) Im Fall der Vermietung oder der Verpachtung der gesamten Liegenschaft ist der Bestandnehmer verpflichtet, die Bereitstellungsgebühr und die Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
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