LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeGesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Die Organe des Verbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand und der Obmann.

(2) Im Falle der Verhinderung wird der Obmann vom Obmannstellvertreter vertreten.

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