§ 3 § 3 — Gesetz Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden
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(1) Die Organe des Verbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand und der Obmann.
(2) Im Falle der Verhinderung wird der Obmann vom Obmannstellvertreter vertreten.
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