(1) Tritt im Wasserverbrauch auf einer angeschlossenen Liegenschaft eine Änderung gegenüber der angemeldeten Wassermenge ein oder ändert sich die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten, so hat der Liegenschaftseigentümer dem Verband diese Veränderung spätestens zwei Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich bekanntzugeben (Veränderungsanzeige).
(2) Werden dem Verband anzeigepflichtige Veränderungen ohne Erstattung einer Veränderungsanzeige bekannt, so hat er dem Liegenschaftseigentümer aufzutragen, die Veränderungsanzeige nachzuholen. Die Veränderungsanzeige ist dann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu erstatten.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Fristen können auf Antrag verlängert werden.
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