Rückverweise
(1) Die Wassergebührenordnung ist durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel des Verbandes durch zwei Wochen kundzumachen. Sie tritt am Monatsersten, der dem Ende der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgt, in Kraft, sofern nicht in der Wassergebührenordnung ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. Je eine Kopie dieser Kundmachung ist an den Amtstafeln der Verbandsgemeinden durch zwei Wochen anzuschlagen.
(2) Die Wassergebührenordnung ist nach Ablauf der Kundmachungsfrist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung des Verbandes durch Verordnung aufzuheben und gleichzeitig die Gründe hierfür dem Verband mitzuteilen. Die Aufhebungsverordnung ist vom Obmann in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft. Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der vom Verband erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde, ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.
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