(1) Die Wassergebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Verordnung einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht.
(2) Die Wassergebührenordnung ist nach der Erteilung der Genehmigung durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel des Verbandes durch zwei Wochen kundzumachen. Sie tritt am Monatsersten, der dem Ende der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgt, in Kraft, soferne nicht in der Wassergebührenordnung ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. Je eine Kopie dieser Kundmachung ist an den Amtstafeln der Verbandsgemeinden durch zwei Wochen anzuschlagen.
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