Für öffentliche Zwecke, wie z. B. Straßenreinigung und Pflege von Grünanlagen, werden jeder Verbandsgemeinde fünf Prozent der in dieser Gemeinde abgenommenen Wassermenge unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für eine darüber hinausgehende Wassermenge hat die Gemeinde eine Wasserbezugsgebühr gemäß § 25 Abs. 1 zu entrichten.
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