(1) Wird die Höhe des Bereitstellungsbetrages nach § 24 Abs. 2 oder des Geldbetrages für einen Kubikmeter Wasser nach § 25 Abs. 4 neu festgesetzt, so ist der Gebührenberechnung die neue Höhe dieses Betrages ab dem Beginn des Ablesungszeitraumes, der dem Inkrafttreten der Änderung der Wassergebührenordnung folgt, zugrunde zu legen.
(2) Wenn der Ablesungszeitraum ein Jahr umfaßt, dann sind in der Wassergebührenordnung Teilzahlungszeiträume festzulegen. Die Bereitstellungsgebühr ist auf die Teilzahlungszeiträume gleichmäßig aufzuteilen. Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr ist auf die Teilzahlungszeiträume aufzuteilen, wobei die einzelnen Teilbeträge in gleicher Höhe auf- oder abgerundet festzusetzen sind. Im ersten oder letzten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Ablesung festgesetzten Wasserbezugsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.
(3) Der Gebührenpflichtige hat keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr, wenn der Wasserbezug auf Grund der Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951, eingeschränkt wird, bei Druckabfall und bei einer nicht gesundheitsschädlichen Änderung der Wasserbeschaffenheit.
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