(1) Für den Wasserbezug aus der Verbandswasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
(2) Die Wasserbezugsgebühr ist so zu berechnen, daß die Differenz zwischen der Kubikmeterzahl, die vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes abgelesen wurde und der Kubikmeterzahl, die am Ende des vorherigen Ablesungszeitraumes abgelesen wurde, mit dem für einen Kubikmeter Wasser festgesetzten Geldbetrag vervielfacht wird.
(3) Der Ablesungszeitraum ist in der Wassergebührenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als ein Monat sein.
(4) Die Höhe des Geldbetrages für einen Kubikmeter Wasser ist in der Wassergebührenordnung so festzusetzen, daß der voraussichtliche Jahresertrag aller in § 20 Abs. 1 angeführten Gebühren den für die Erhaltung und den Betrieb der Verbandswasserleitung, für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten sowie für die notwendigen Rücklagen erforderlichen voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand nicht übersteigt. Sie ist nach der Anlage 1 zu berechnen.
(5) Der Geldbetrag für einen Kubikmeter Wasser kann in der Wassergebührenordnung für Unternehmungen und Betriebe mit größerem Wasserverbrauch um höchstens 30 % herabgesetzt werden; eine Abstufung nach der Größe des Wasserverbrauches ist zulässig.
(6) Wenn der Wasserbezug ohne Wasserzähler erfolgt (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz), dann ist die bezogene Wassermenge im Einvernehmen mit dem Bezieher durch den Verband festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, dann ist die bezogene Wassermenge zu schätzen und der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrunde zu legen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise