(1) Für die Bereitstellung der Verbandswasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m 3 /h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag. Dieser Bereitstellungsbetrag ist in der Wassergebührenordnung so festzusetzen, daß der Jahresertrag an Bereitstellungsgebühren 25 % des Jahresaufwandes des Verbandes nicht übersteigt. Er hat mindestens € 1,80 pro m 3 /h zu betragen und gilt einheitlich für alle Wasserzählergrößen.
(3) Wasserzähler werden entsprechend ihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.
Die Klassen und Verrechnungsgrößen werden folgendermaßen festgelegt:
Maximal zulässiger Durchfluss (m³/h) | Verrechnungsgröße (m³/h) |
bis einschließlich 5 | 3 |
über 5 bis einschließlich 10 | 7 |
über 10 bis einschließlich 15 | 12 |
über 15 bis einschließlich 20 | 17 |
über 20 bis einschließlich 30 | 25 |
über 30 bis einschließlich 40 | 35 |
darüber jeweils 10er-Klassen | jeweiliger Mittelwert |
(4) Wenn der Wasserbezug ohne Wasserzähler erfolgt (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz), dann ist keine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(5) Bei freiwilligen Anschlüssen an die Verbandswasserleitung darf der Bereitstellungsbetrag abweichend von Abs. 2 zweiter Satz festgesetzt werden. Er darf jedoch höchstens das Fünffache des nach Abs. 2 Errechneten betragen.
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