(1) Die Sonderanschlußgebühr ist zusätzlich zur Wasseranschlußgebühr zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der Liegenschaft errichteten Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und deshalb die Verbandswasserleitung besonders ausgestaltet werden muß.
(2) Die Sonderanschlußgebühr ist ferner zu entrichten, wenn die Baulichkeiten auf einer an die Verbandswasserleitung angeschlossenen Liegenschaft durch Neu-, Zu- oder Umbauten so geändert werden, daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(3) Die Sonderanschlußgebühr darf den durch die besondere Ausgestaltung der Verbandswasserleitung erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.
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