(1) Die Wasseranschlußgebühr ist für den Anschluß an die Verbandswasserleitung zu entrichten und stellt einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsleitung und der Anschlußleitung dar.
(2) Die Wasseranschlußgebühr ist grundsätzlich an Hand einer Tarifpost der Wassergebührenordnung, die nach Abs. 3 festzulegen ist, jedoch bei Anschlüssen ab 80 mm Durchmesser nach dem beantragten Stundenbedarf (Abs. 4) und bei Wohnhausanlagen nach der Anzahl der Wohnungen (Abs. 5) zu bemessen.
(3) Die Tarifposten für die Bemessung der Wasseranschlußgebühr sind zu berechnen wie folgt:
Die Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitungen in den neuerschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden ist durch die Anzahl der möglichen Hausanschlüsse zu teilen. Falls von § 20 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird, hat diese Berechnung nach Versorgungsbereichen getrennt zu erfolgen. Der so ermittelte Betrag ist für jeden in Betracht kommenden Innendurchmesser der Anschlußleitung mit dem in der folgenden Tabelle festgelegten Faktor zu vervielfachen:
Innendurchmesser der Anschlußleitung | Faktor | |
20 mm | 0,9 | |
25 mm | 1,8 | |
32 mm | 3,4 | |
40 mm | 6,7 | |
50 mm | 12,0 | |
80 mm | 43,1 | |
Zu diesen Beträgen werden die Kosten der Herstellung der Anschlußleitung sowie der Lieferung und Installation des Wasserzählers hinzugerechnet.
Die so errechneten Endbeträge sind in der Wassergebührenordnung als Tarifposten festzusetzen.
(4) Bei größeren Innendurchmessern der Anschlußleitung ist die Höhe der Wasseranschlußgebühr so zu berechnen, dass die in der Wassergebührenordnung für eine Anschlußleitung mit einem Innendurchmesser von 80 mm festgesetzte Tarifpost durch die Zahl 41 dividiert und das Ergebnis mit dem beantragten Stundenbedarf (Abs. 2) vervielfacht wird.
(5) Die Anschlußgebühr für Wohnhausanlagen ist so zu bemessen, daß für die erste Wohneinheit ein gleichhoher Betrag wie laut Wassergebührenordnung für den kleinsten Anschlußquerschnitt und für jede weitere Wohneinheit ein Drittel dieses Betrages berechnet wird.
(6) Die Wasseranschlußgebühr ist auch anläßlich der Herstellung eines Anschlusses auf einem Grundstück zu entrichten, das durch Abteilung von einem anderen entstanden ist, für das eine Wasseranschlußgebühr entrichtet wurde.
(7) Für Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung und Notstandsbauten im Sinne des § 23 Abs. 7 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung ist eine Wasseranschlussgebühr nicht einzuheben.
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