(1) Die Eigentümer der an die Verbandswasserleitung angeschlossenen Liegenschaften und die sonstigen in § 30 Abs. 5 bis 7 genannten Personen haben für die Benützung der Verbandswasserleitung folgende Gebühren zu leisten:
1. Wasseranschlußgebühren und Ergänzungsgebühren,
2. Sonderanschlußgebühren,
3. Bereitstellungsgebühren und
4. Wasserbezugsgebühren.
Die Höhe der einzelnen Gebühren ist vom Verband nach den folgenden Bestimmungen in einer Wassergebührenordnung festzusetzen. Die Gebührenerträge dürfen insgesamt jene Kosten, die dem Verband bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung seiner Aufgaben erwachsen, nicht übersteigen und sind alle drei Jahre in dieser Richtung zu überprüfen.
(2) Werden innerhalb des Verbandsgebietes mehrere Wasserversorgungsanlagen mit getrennten Versorgungsbereichen betrieben bzw. hergestellt und ist deren Betrieb bzw. Herstellung wegen der Lage der einzelnen Katastralgemeinden oder Ortschaften sowie wegen der besonderen technischen Einrichtungen für die Wasserlieferung notwendig, dann können die Gebühren in den einzelnen Versorgungsbereichen verschieden hoch festgesetzt werden.
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