(1) Der Wasserbezug hat grundsätzlich über Wasserzähler zu erfolgen. Die Entnahme von Wasser aus der Verbandswasserleitung ohne Wasserzähler darf nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn jeweils die Entnahme vorübergehend erfolgt und wegen der besonderen Art und des Zweckes der Entnahme der Einbau eines Wasserzählers technisch nicht möglich ist.
(2) Der Wasserzähler ist vom Verband einzubauen. Der Liegenschaftseigentümer hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen, wie den Wasserzählerschacht, auf seine Kosten zu errichten und instandzuhalten.
(3) Neben der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Prüfung ist die Prüfung des Wasserzählers durch den Verband zu veranlassen, wenn der zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr Verpflichtete die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestreitet. Ergibt die Prüfung, daß die Meßgenauigkeit des Wasserzählers gegeben ist, dann ist dem Gebührenpflichtigen mit der nächsten Gebührenvorschreibung der Ersatz der Kosten der Prüfung des Wasserzählers vorzuschreiben. Andernfalls trägt der Verband die Prüfkosten.
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