(1) Der Verband kann Eigentümern von Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, LGBl. 6951, nicht besteht, auf Grund eines schriftlichen Antrages den Anschluß an die Verbandswasserleitung gestatten, soferne dadurch die Leistungsfähigkeit der Verbandswasserleitung unter Berücksichtigung der Versorgungspflichten nicht beeinträchtigt wird. Die Belieferung aus der Verbandswasserleitung kann dabei einvernehmlich auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.
(2) Die abgabenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf freiwillige Anschlüsse an die Verbandswasserleitung anzuwenden.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951, sinngemäß.
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