(1) Der Obmann beruft die Vollversammlung und den Vorstand zu den Sitzungen ein, führt bei denselben den Vorsitz und hat die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes zu vollziehen. Er führt die laufenden Geschäfte und hat insbesondere dafür zu sorgen, daß der Voranschlag und der Rechnungsabschluß zeitgerecht erstellt werden. Er weist allein die Zahlungen an, soweit nicht durch die Geschäftsordnung für den Vorstand eine Mitzeichnung beschlossen wird. Ihm unterstehen die Bediensteten im Rahmen des geltenden Dienstrechtes.
(2) Der Obmann vertritt den Verband nach außen. Ausfertigungen und Erledigungen werden von ihm oder in seinem Namen gezeichnet. Die Sitzungsprotokolle der Vollversammlung und des Vorstandes sowie alle Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen Dritte begründet werden, sind vom Obmann und zwei Vorstandsmitgliedern zu fertigen.
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