(1) Das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Obmann hat alljährlich den Voranschlag, einschließlich des Dienstpostenplans, für das nächste Haushaltsjahr bis längstens 30. November und den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Haushaltsjahr bis längstens 31. Mai zu verfassen und dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluß an die Verbandsgemeinden unter Bestimmung einer Frist von wenigstens zwei Wochen zur Stellungnahme zu übersenden; weiters hat er am Sitz des Verbandes durch zwei Wochen kundzumachen, daß der Voranschlag und der Rechnungsabschluß während der Dienststunden in der Verbandskanzlei zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Der Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr ist bis längstens 31. Dezember, der Rechnungsabschluß für das abgelaufene Haushaltsjahr bis längstens 30. Juni samt den allenfalls eingelangten Stellungnahmen der Vollversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Der von der Vollversammlung genehmigte Voranschlag, einschließlich des Dienstpostenplans, und der Rechnungsabschluß sind der Landesregierung unverzüglich in schriftlicher und elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018, ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist das III. Hauptstück der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sinngemäß anzuwenden.
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