(1) Die Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 8 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen.
(2) Für das Anzeigeverfahren gilt § 15 Abs. 3 bis 5 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sinngemäß.
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