(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Für die Zuständigkeit gilt § 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200.
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(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Für die Zuständigkeit gilt § 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200.
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