Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu ahnden ist, wer
1. den Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 erster Satz zuwiderhandelt,
2. ohne Bewilligung erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt,
3. den Informations-, Auskunfts- bzw. Anzeigepflichten des § 14 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 19, § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1, zuwiderhandelt,
4. entgegen § 20 Abs. 4 einen Geschäftsführer verspätet bestellt,
5. eine Person als Schilehrer beschäftigt, die nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt,
6. Bergführertätigkeiten ohne Befugnis durchführt.
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