LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Sportgesetz§ 19

§ 19§ 19

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Die Bewilligung kann im Krankheitsfall oder bei rücksichtswürdiger schisport- oder schischulbedingter Verhinderung durch einen Vertreter für längstens zwei Jahre ausgeübt werden, der den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Z 1-6 entsprechen muß. Der Bewilligungsinhaber hat dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden