Sportstätten im Sinne dieses Abschnittes sind alle Anlagen in Niederösterreich, die
- eine für die Sportausübung nutzbare Fläche von mehr als 300 Quadratmetern aufweisen und
- von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) zur Sportausübung genutzt werden und
- von Vereinen gegen Entgelt unbefristet in Bestand genommen sind.
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