LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz§ 99

§ 99§ 99

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen, sofern sie den vom Bundesgesetzgeber aufgestellten Grundsätzen nicht entgegenstehen.

(2) An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und 3 zu erteilen.

(3) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet gleichzeitig nur an fünf Klassen Schulversuche durchgeführt werden.

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