LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz§ 82

§ 82§ 82

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.

(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100. Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden