(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt
1. durch Tod,
2. durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,
3. durch Widerruf der Bestellung oder
4. durch Verlust der Wählbarkeit.
(2) Nach Ausscheiden eines Mitgliedes ist unter Berücksichtigung der §§ 79 und 80 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
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