(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer einen “Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen” sowie für einzelne Gegenstände, Gegenstandsgruppen oder Aufsichtsaufgaben gemäß § 76 Abs. 2 lit.c die erforderliche Anzahl von Fachinspektoren zu bestellen.
(2) Die Schulaufsichtsorgane haben die Schulbehörde unter Bedachtnahme auf Abs. 3 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere haben sie zu überwachen:
a) die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer;
b) die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung;
c) den Zustand der Schule (des Schülerheimes) in räumlicher, einrichtungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung.
(3) Die den Schulaufsichtsorganen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(4) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Schulaufsichtsorgans beiwohnen.
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