(1) Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Der Schulbehörde obliegt:
a) die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
b) die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse,
c) die Aufsicht über die im § 2 Abs. 2 und 3 angeführten Aufgaben der Berufs- und Fachschulen,
d) die Schulaufsicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des § 1,
e) die schulübergreifende Koordination sowohl der Bildungs-, Beratungs- und Versuchsangelegenheiten an den Berufs- und Fachschulen samt Schwerpunktsetzungen als auch der Zusammenarbeit mit Interessenvertretungen, Institutionen und Dienststellen des agrarischen Sektors und
f) die Fortbildung der Lehrer.
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