(1) Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. Nr. L 189 vom 28.5.2021, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
1. Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
2. Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
3. eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) 2021/817 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
4. Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/817 und daran anschließender Folgeprogramme und
5. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Aufgaben der Berufs- und Fachschulen (§ 2 Abs. 2 und 3) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.
(2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Schulleiter vertreten. Dieser kann sich von einer von ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrperson vertreten lassen.
(3) Auf Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung.
(4) Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gebaren. Dem Schulerhalter ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und sind ihm Auskünfte zu erteilen.
(5) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) 2021/817 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Schulerhalter über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(6) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen.
(7) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite veröffentlicht werden.
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