(1) Bei der Schulbehörde ist eine Landesschülervertretung zu errichten.
(2) Der Landesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen gegenüber der Landesregierung, sonstigen Behörden und dem Landtag.
(3) Zu den Aufgaben der Landesschülervertretung gehören insbesondere:
1. Beratung der Schulbehörde in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;
2. Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;
3. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
4. Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;
5. Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen und Schulveranstaltungen
6. Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;
7. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;
8. Vorbringen von Anliegen und Beschwerden.
(4) Die Landesschülervertretung ist berechtigt notwendige Kontakte mit Schülern an den einzelnen Schulen in der unterrichtsfreien Zeit der besuchten Schüler zu pflegen.
(5) Auf Eingaben, Vorschläge, Anregungen und Beschwerden der Landesschülervertretung soll die Schulbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich antworten.
(6) Die Landesschülervertretung ist von der Schulbehörde über Rechtsvorschriften und deren Änderungen insoweit unverzüglich zu informieren, als diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 eine Voraussetzung bilden. Gleiches gilt für die Information über die Ergebnisse von Umfragen und Erhebungen, die von der Schulbehörde oder in deren Auftrag durchgeführt wurden.
(7) Der Landesschülervertretung gehören alle Schulsprecher der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen an. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Landesschulsprecher und zwei Stellvertreter auf die Dauer eines Schuljahres. Die näheren Bestimmungen über die Wahl und die Verfahren bei der Landesschülervertretung sind mit Verordnung festzulegen.
(8) Für die Sacherfordernisse der Landesschülervertretung und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Schulbehörde Vorsorge zu treffen.
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