LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz§ 44

§ 44§ 44

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

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