(1) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülern am gleichen Ort.
(2) Ortsungebundener Unterricht ist insbesondere zulässig, wenn dies
1. aufgrund von Lehrplanbestimmungen vorgesehen oder aus Anlässen des schulischen oder öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen zweckmäßig ist oder
2. aufgrund
a. der Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes,
b. von Katastrophenfällen,
c. von im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen, wie beispielsweise des Infektionsgeschehens der Gesellschaft, des Bundeslandes, der Region oder des Schulstandortes, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, notwendig ist und andere Maßnahmen erfolglos blieben oder nicht ausreichen.
(3) Der ortsungebundene Unterricht kann durch die Schulleitung festgelegt werden und ist der Schulbehörde mitzuteilen. Nach Ablauf des von der Schulleitung festgelegten Zeitraumes für den ortsungebundenen Unterricht ist der Präsenzunterricht wiederaufzunehmen.
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