(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berechtigt, innerhalb des im Lehrplan und in der Stundentafel für den Wahlpflichtgegenstand festgelegten Rahmens schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Dieser Rahmen ist derart abzugrenzen, dass einerseits die aufgrund des allgemeinen Bildungszieles der Berufs- bzw. Fachschulen zwingend erforderlichen Lehrplaninhalte nicht geschmälert werden und andererseits den Schulen ein ausreichender Freiraum zur Verwirklichung bestimmter ausbildungsmäßiger Schwerpunkte verbleibt.
(2) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben den Ausbildungserfordernissen an der betreffenden Schule, die sich insbesondere aufgrund der regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft bzw. des ländlichen Raumes ergeben, Rechnung zu tragen.
(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 63).
(4) Der Beschluss nach Abs. 3 und die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind vom Schulleiter durch Anschlag an der Schule oder durch Veröffentlichung auf der Schulhomepage während zweier Wochen kundzumachen, wobei der Beginn und das Ende der Kundmachung dauerhaft nachvollziehbar sein müssen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen treten mit dem Beginn des auf ihren Anschlag folgenden Unterrichtsjahres in Kraft. Sie sind an der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(5) Der Schulleiter hat die vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen schulautonomen Lehrplanbestimmungen vor der Kundmachung der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Schulbehörde nicht nach Abs. 6 untersagt.
(6) Die Schulbehörde hat schulautonome Lehrplanbestimmungen binnen vier Wochen zu untersagen, soweit diese
a) den im Lehrplan oder den in der Stundentafel für den Wahlpflichtgegenstand festgelegten Rahmen (Abs. 1) überschreiten,
b) berechtigte Interessen der Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten verletzen,
c) einen zusätzlichen Bedarf an Lehrerwochenstunden bewirken oder
d) im Hinblick auf die räumlichen, personellen oder ausstattungsmäßigen Voraussetzungen an der betreffenden Schule nicht durchgeführt werden können.
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