Sieht dieses Gesetz Anzeigen oder anzeigepflichtiges Verhalten vor, hat die Kenntnisnahme formlos binnen 8 Wochen ab Einlangen zu erfolgen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kenntnisnahme nicht vor, ist das Vorhaben binnen 8 Wochen ab Einlangen zu untersagen. Die Frist für die Entscheidung beginnt erst mit Vorliegen aller notwendigen Unterlagen zu laufen.
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