Dieses Gesetz regelt das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen in Niederösterreich. Es gilt für land- und forstwirtschaftliche Schulen einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, mit Ausnahme der folgenden:
a) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;
c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter den lit.a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind;
d) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit.a bis c genannten Schulen bestimmt sind.
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