§ 6 § 6 — NÖ Spielautomatengesetz 2011
Gliederung
Rückverweise
Die Landesregierung kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer (§ 5 Abs. 5 Z 1) ändern.
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