LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Spielautomatengesetz 2011§ 6

§ 6§ 6

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Die Landesregierung kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer (§ 5 Abs. 5 Z 1) ändern.

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