Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des 2. Abschnittes und der §§ 20 und 21 dieses Gesetzes einzuschreiten durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
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