§ 27 § 27 — NÖ Spielautomatengesetz 2011
Gliederung
4. ABSCHNITT: Spielapparate, Abgabe für Spielapparate § 19
§ 27 § 27
Die Gemeinde besorgt ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.
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