§ 26 § 26 — NÖ Spielautomatengesetz 2011
Gliederung
Die Abgabe ist für Spielapparate für den ersten Kalendermonat bei der Anmeldung und in der Folge längstens bis zum 15. eines Monats für den unmittelbar vorhergegangenen Monat zu erklären und zu entrichten.
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