§ 14 Erhebung eines Zuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe — NÖ Spielautomatengesetz 2011
Gliederung
3. ABSCHNITT: Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe § 14
§ 14 Erhebung eines Zuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
Rückverweise
Das Land Niederösterreich erhebt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien mit Video-Lotterie-Terminals, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Niederösterreich aus erfolgt, einen Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.
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