(1) Dieses Gesetz gilt für
- Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und
- sonstige Spielapparate.
(2) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:
1. wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG;
2. Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 165 StGB;
3. Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G;
4. Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 278 StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278b StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;
5. politisch exponierte Person und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;
6. bekanntermaßen nahestehende Personen: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 8 FM-GwG;
7. Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;
8. Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG;
9. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;
10. Kunde: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;
11. Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaat und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG.
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