(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) ein natürliches Vorkommen als Heilvorkommen zu anderen Zwecken als zum eigenen persönlichen Gebrauche nutzt, ohne eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 zu besitzen;
b) für ein Heilvorkommen eine von der nach § 7 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr verwendet;
c) für Heilvorkommen marktschreierisch, irreführend oder unter Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge wirbt;
d) einem Gebiete eine Bezeichnung beilegt, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses als Kurort anerkannt worden ist;
e) einen Betrieb fälschlich als Kuranstalt oder Kureinrichtung oder mit einem Ausdruck bezeichnet, der den Anschein erweckt, es handle sich hiebei um eine solche Anstalt oder Einrichtung;
f) die gemäß § 11 Abs. 5 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
g) die ihm nach § 14 und § 25 Abs. 3 obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, soferne diese Handlung nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strenger bestraft wird;
h) zu Werbezwecken andere als die nach § 16 angezeigten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen oder solche, deren Anführung untersagt wurde, nennt;
i) ein Heilvorkommen therapeutisch anwendet, obwohl die Anwendung in dieser Weise gemäß § 16 Abs. 3 untersagt wurde;
j) den Vorschriften des § 17 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder überhaupt Produkte mit einer Bezeichnung in Verkehr setzt, die fälschlich den Anschein erweckt, es handle sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen;
k) wer als Inhaber eines Heilvorkommens Produkte desselben, ohne eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 zu besitzen, vertreibt oder versendet.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geld bis zu € 2.200,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis 1 Monat zu bestrafen.
(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gesetzt wurden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.
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