Kurorte sind nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens im öffentlichen Verkehr wie folgt zu bezeichnen:
a) als Heilbad, wenn Heilvorkommen (§ 1 Abs. 2 oder 3) vorwiegend oder doch teilweise in Form von Bädern ortsgebunden genutzt werden;
b) als heilklimatischer Kurort, wenn er nach § 9 Abs. 1 als solcher anerkannt wurde;
c) als Luftkurort, wenn er nach § 9 Abs. 2 als solcher anerkannt wurde;
d) oder mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad u. dgl.).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise