(1) Die Gemeinde hat die Abgabepflichtigen in Bezug auf die Grundgebühr der Wasserbezugsgebühr (§ 10 Abs. 5) regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2) Gemeinden, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 (§ 20) getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
(3) Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen des Abgabenbescheides erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat, wobei in diesem Fall ein Link zu der Internetseite beizufügen ist.
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