(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer
a) aus einer Gemeindewasserleitung ohne Bewilligung Wasser entnimmt;
b) den Einbau eines Wasserzählers behindert oder einen eingebauten Wasserzähler beschädigt;
c) die im § 13 vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 215,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzarreststrafe bis zu drei Wochen bestraft.
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