Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Verordnung über die Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren eine Wasserabgabenordnung zu beschließen. Diese hat zu enthalten:
a) den Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen (§ 6);
b) die Bereitstellungsgebühr und deren Berechnungsgrundlagen (§ 9);
c) den Ablesungszeitraum (§ 10 Abs. 4);
d) die Grundgebühr (§ 10 Abs. 5).
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