Die Wanderung mit Bienenvölkern ist zulässig, wenn der Wanderimker oder die Wanderimkerin
1. dafür die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten des Aufstellungsortes eingeholt hat und
2. zumindest für die Aufstellungsdauer eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden an Personen oder Sachen, die aus dem Transport der Bienenvölker und aus der Wanderbienenhaltung entstehen können, abgeschlossen hat.
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