(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Bienenzuchtgesetz, LGBl. 6320–0, das eine Wiederverlautbarung des Bienenzuchtgesetzes vom 10. Juli 1910, LGBl.Nr. 184, darstellt, außer Kraft.
(2) §§ 6, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 Z 8 und 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.
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